Recht auf Reparatur Richtlinie: Was gilt ab Sommer 2026?
Die EU hat 2024 eine Richtlinie für ein europäisches Recht auf Reparatur verabschiedet, die im Sommer 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Der Runde Tisch Reparatur erklärt, was drinsteckt.
Was ist das Recht auf Reparatur?
Grundsätzlich handelt es sich beim Recht auf Reparatur nicht um ein einzelnes Gesetz. Es beschreibt, was notwendig ist, damit Reparatur für alle Menschen eine echte, alltagstaugliche Option wird: der freie Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen, bezahlbare Kosten, reparierfreundliches Produktdesign, keine Software-Blockaden, und die Möglichkeit, selbst zu reparieren oder einen unabhängigen Betrieb zu wählen. Dafür sind verschiedenste politische Instrumente notwendig. Der Runde Tisch Reparatur und seine Partner setzen sich seit vielen Jahren für eine wirksame Umsetzung eines herstellerunabhängigen Recht auf Reparatur ein.
Was tritt im Sommer 2026 in Kraft?
Die EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren (Richtlinie 2024/1799) muss bis zum 31. Juli 2026 in deutsches Recht umgesetzt sein. Der Bundestag soll im Juni darüber abstimmen. Die Richtlinie ergänzt bestehende EU-Regeln zur Reparierbarkeit von Produkten (s.u.) um Verbraucherrechte rund um die Reparatur. Der deutsche Regierungsentwurf des Justizministeriums sieht hierfür Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor.
Folgende Aspekte regelt die neue Reparatur-Richtlinie:
Verlängerte Gewährleistung bei Wahl der Reparatur
Um einen Anreiz für Reparatur zu schaffen, wird das Gewährleistungsrecht angepasst: Wenn sich ein*e Verbraucher*in bei einem Mangel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur (Nachbesserung) statt für ein Ersatzprodukt (Ersatzlieferung) entscheidet, verlängert sich die Gewährleistungsfrist für dieses Produkt um zwölf Monate. Die Verlängerung tritt in dem Moment ein, in dem die reparierte Ware dem/der Verbraucher*in wieder ausgehändigt wird. Händler sind zudem verpflichtet, Verbraucher*innen aktiv über ihr Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatz sowie über die damit verbundene Fristverlängerung zu informieren.
Reparierbarkeit als neues Kriterium für Sachmängel
Ein Produkt gilt künftig als mangelhaft, wenn es nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Reparierbarkeitsanforderungen erfüllt. Dies betrifft beispielsweise Anforderungen aus der Ökodesign-Verordnung, wie die Verfügbarkeit von Ersatzteilen oder den Zugang zu Reparaturanleitungen. Entspricht ein Gerät diesen Anforderungen nicht, können Verbraucher*innen ihre Gewährleistungsrechte (Reparatur, Minderung oder Rücktritt) geltend machen, genau wie bei einem technischen Defekt.
Reparaturpflicht der Hersteller
Außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung haben Verbraucher*innen künftig einen direkten Rechtsanspruch gegen den Hersteller auf Reparatur bestimmter Produktgruppen (Anhang II, s.u.). Der Hersteller muss die Reparatur durchführen, sofern sie nicht faktisch unmöglich ist (z. B. bei totaler Zerstörung des Geräts). Dafür können Hersteller angemessene Preise verlangen, dürfen aber Reparaturen nicht durch unangemessen hohe Kosten behindern.
Angemessene Ersatzteilpreise
Preise dürfen nicht so hoch sein, dass sie von der Reparatur abschrecken. Der Begriff „angemessener Preis“ für Ersatzteile ist in der Richtlinie nur allgemein gefasst. Studien zeigen, dass Verbraucher*innen bei Reparaturkosten von mehr als circa 30 Prozent des Neupreises von einer Reparatur absehen.
Keine Software- und Hardwareblockaden
Hersteller dürfen Reparaturen mit gebrauchten, nachgebauten oder 3D-gedruckten Teilen nicht behindern und dürfen keine Software- oder Hardware-Blockaden einsetzen, wenn von ihnen unabhängige Reparierende eine Reparatur durchführen.
Nationale Reparaturplattform
Bis Mitte 2027 soll eine zentrale Online-Plattform aufgebaut werden, auf der Verbraucher*innen Reparaturdienstleister in ihrer Nähe finden können.
Nationale Fördermaßnahme
Jeder Mitgliedstaat muss mindestens eine Maßnahme zur Reparaturförderung umsetzen und bis 2029 berichten. Noch ist unklar, welche Maßnahme die Bundesregierung hier wählen wird. Aus Sicht des Runden Tisch Reparatur sollte ein bundesweiter herstellerfinanzierter Reparaturbonus nach französischem Vorbild eingeführt werden: Ein solches System subventioniert Reparaturen, ohne die öffentlichen Kassen zu belasten.
Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Regelungen der Richtlinie gelten nicht gleichermaßen für alle Produkte. Die verbraucherrechtlichen Neuerungen (verlängerte Gewährleistung und Informationspflicht des Händlers) gelten für alle Waren. Die weitergehenden Pflichten hingegen gelten nur für Produkte, für die es europäische Reparierbarkeitsanforderungen gibt (derzeit etwa aus der Ökodesign-Verordnung oder der Batterie-Verordnung). Diese Produkte bzw. deren Rechtsakte sind im Anhang II der Richtlinie aufgeführt. Diese Liste soll laufend um weitere Produkte ergänzt werden, sobald Reparierbarkeitsanforderungen für neue Produkte festgelegt werden. Aktuell listet Anhang II Haushaltswaschmaschinen, Haushaltstrockner, Haushaltsgeschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays (Fernseher, Monitore), Schweißgeräte, Staubsauger[1], Server und Datenspeicherprodukte, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets sowie Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten, wie E-Bikes und E-Scooter.
| Regelung | Anwendungsbereich |
| Gewährleistungsverlängerung und Informationspflicht des Händlers | Alle Waren (z. B. auch Schuhe, Möbel, Toaster) |
| Sachmangel „Reparierbarkeit“ | Waren mit entsprechenden technischen Vorgaben |
| Reparaturpflicht des Herstellers, angemessene ET-Preise, Verbot Blockaden | Produkte in Anhang II (Waschmaschinen, Smartphones etc.) |
Welche weiteren politischen Prozesse gibt es?

Folgende weitere politische Prozesse sind für das Recht auf Reparatur relevant und bereits in Kraft:
Ökodesign-Verordnung
Die Ökodesign-Verordnung ist das bisher wichtigste Instrument. Seit 2021 gelten für mehrere Produktgruppen verbindliche Reparierbarkeitsanforderungen: Hersteller müssen Ersatzteile langfristig vorhalten, Reparaturinformationen bereitstellen und sicherstellen, dass Produkte mit handelsüblichen Werkzeugen reparierbar sind. Inzwischen sind folgende Produktgruppen erfasst: Waschmaschinen, Trockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Fernseher und Displays, Smartphones und Tablets, Server, Schweißgeräte sowie Raumheizgeräte.
Batterie-Verordnung
Ebenfalls in Kraft: Die EU-Batterie-Verordnung gilt seit Februar 2024 unmittelbar in Deutschland. Sie legt fest, dass Gerätebatterien austauschbar sein müssen.
EU Repair Score (Energielabel)
Seit Juni 2025 gilt für Smartphones und Tablets ein europaweiter Reparierbarkeitsindex, der auf dem Energielabel ausgewiesen wird. Dieser wird in den kommenden Jahren auf weitere Produkte ausgeweitet.
Was fehlt?
Die bestehenden politischen Prozesse lassen zentrale Bereiche des Rechts auf Reparatur bislang unberührt. Für viele Alltagsprodukte, deren tendenziell schwierige Reparatur viel Frust verursacht, zum Beispiel Kaffeemaschinen, Drucker, Möbel, Kleidung oder Spielzeug, gibt es weder Reparierbarkeitsanforderungen noch einen Anspruch auf Ersatzteile. Die Ausweitung der Regelungen auf diese und weitere Produktgruppen ist immerhin derzeit in Entwicklung, unter anderem über die Entwicklung horizontaler Reparierbarkeitsanforderungen im Rahmen der neuen Ökodesign-Verordnung. Neben den betroffenen Produkten ist auch die Durchsetzung bestehender Regeln ein Thema, das weiterer Aufmerksamkeit bedarf. Die Stärkung der Marktaufsicht und die Rolle und Verantwortlichkeiten von Online Marktplätzen, über die Produkte aus Drittstaaten in die EU eingeführt werden, spielen dafür eine wichtige Rolle.
Weitere Aspekte für ein wirksames Recht auf Reparatur werden bisher wenig oder noch gar nicht beachtet: Es braucht Maßnahmen zur Fachkräftesicherung im Reparatursektor, mehr Initiativen, die Reparaturerfahrungen für Kinder und Jugendliche ermöglichen sowie Strategien für die Unterstützung von Werkstätten, um eine flächendeckende Versorgung mit Reparaturdienstleistern zu ermöglichen. Diese und weitere Punkte greift der Runde Tisch Reparatur in einem Diskussionspapier auf, das in Kürze veröffentlicht wird.
[1] Staubsauger stehen zwar formal in Anhang II der Richtlinie, die zugrundeliegende Ökodesign-Verordnung (EU) Nr. 666/2013 enthält jedoch keine Reparierbarkeitsanforderungen – nur Vorgaben zu Energieeffizienz und Motorlebensdauer. Da die Herstellerreparaturpflicht nur im Umfang der jeweiligen Produktverordnung gilt, läuft sie für Staubsauger derzeit weitgehend leer.


