Bundestag beschließt: Auch ehrenamtlich Reparierende sind „fachlich kompetent“

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Das heute beschlossene Ökodesign-Gesetz ist ein Meilenstein für die nicht-kommerzielle Reparaturbewegung: Erstmals haben Mitglieder ehrenamtlicher Reparaturinitiativen einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatzteile und Reparaturinformationen. Unter anderem dank der Hartnäckigkeit des Runden Tisch Reparatur ist dafür erstaunlich wenig Bürokratie notwendig. Eine Schwachstelle im Gesetz aber bleibt trotz Kritik bestehen.

Die europäischen Ökodesign-Verordnungen verpflichten Hersteller seit 2021 dazu, fachlich kompetenten Reparateuren Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen zu gewähren. Doch der Begriff „fachlich kompetenter Reparateur“ blieb bisher im deutschen Recht undefiniert. In der Praxis wurde er vor allem mit „gewerblicher Reparateur“ gleichgesetzt. Dass Reparatur Initiativen, in denen zwar ehrenamtlich, aber trotzdem kompetent repariert wird, ebenfalls ein Anrecht auf diese Ersatzteile und Informationen haben, hat der Gesetzgeber heute klargestellt.

Nachweismöglichkeiten für nicht-gewerbliche Reparierende

Mit dem neuen Ökodesigngesetz werden nicht-gewerbliche Reparateure erstmals rechtlich definiert: Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten oder Vertreter von Reparaturinitiativen, welche Reparaturdienstleistungen ohne Entgelt durchführen oder bei denen Reparaturen ohne Entgelt durchgeführt werden können (§2 Abs. 1 Nr. 12).

Es wird außerdem festgelegt, dass Hersteller nicht-gewerblichen Reparateuren den Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen nicht verweigern dürfen, sobald diese die nötigen Nachweise erbracht haben (§15 Abs. 4 Nr. 3).

Die Hürden für diese Nachweise sind relativ niedrig gehalten. Das ist insbesondere auch dem Input des Runden Tisch Reparatur im Gesetzgebungsprozess zu verdanken. Nicht-gewerbliche Reparierende müssen einem Hersteller folgende Nachweise erbringen, um Ersatzteile und Reparaturinformationen zu erhalten, die „fachlich kompetenten Reparateuren“ vorbehalten sind:

  1. Zugehörigkeit zum Personenkreis

Nachweis, dass man als nicht-gewerbliche Reparaturinitiative agiert. Das kann eine Verbandsmitgliedschaft in einer Reparatur-Organisation, eine Vertretungsvollmacht eines Netzwerks oder ein Schulungsnachweis als EFKffT (Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten) sein. Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass dieser Nachweis gleichzeitig als Fachkundenachweis gilt. Eine gesonderte Kompetenzprüfung für nicht-gewerbliche Reparierende ist nicht notwendig.

  1. Versicherungsschutz

Ein Versicherungsschutz, der die Haftung aus der Reparaturtätigkeit abdeckt, muss mit einer Ja/Nein-Angabe dargestellt werden. Ausdrücklich möglich ist auch eine Gruppen-Haftpflichtversicherung.

  1. Einhaltung der Vorschriften für Reparateure elektrischer Geräte

Das Gesetz nennt zusätzlich den Nachweis, dass die Vorschriften für Reparateure elektrischer Geräte eingehalten werden. In der Praxis kann er als Eigenerklärung zur Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erbracht werden.

Werden diese drei Nachweise erbracht, dürfen Hersteller eine Anfrage nach Ersatzteilen oder reparaturrelevanten Informationen nicht ablehnen.

Nachweismöglichkeiten für gewerblich Reparierende innerhalb der Handwerksordnung

In welcher Form gewerbliche Reparierende ihre “fachliche Kompetenz” gegenüber Herstellern nachweisen können, hängt davon ab, ob ein Betrieb im Rahmen der Handwerksordnung anerkannt wird.

Für Betriebe, die in die Handwerksrolle eingetragen sind (zulassungspflichtige Handwerke nach Anlage A HwO sowie zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe nach Anlage B HwO, soweit diese ebenfalls im entsprechenden Verzeichnis der Handwerkskammer geführt werden), ist der Weg besonders einfach: Die Handwerkskarte gilt als vollständiger Nachweis der Fachkunde und der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften für Reparateure elektrischer Geräte. Zusätzlich ist eine Ja/Nein-Angabe zum Versicherungsschutz erforderlich.

Für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B der Handwerksordnung), die nicht im Verzeichnis der Handwerkskammer eingetragen sind, sind drei Nachweise erforderlich: die Zugehörigkeit zum Personenkreis (in der Regel per Gewerbeschein), eine Eigenerklärung zur Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie eine Ja/Nein-Angabe zum Versicherungsschutz. Eigenerklärung und Versicherungsangabe können in einem Dokument zusammengefasst werden.

Regelungslücke: Gewerbliche Reparierende außerhalb des Handwerks

Gewerbliche Reparaturbetriebe außerhalb der Handwerksordnung, zum Beispiel unabhängige Smartphone-Reparaturwerkstätten, fallen in keine der explizit geregelten Kategorien. Sie müssen die Nachweise zur Fachkunde, zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und zum Versicherungsschutz individuell und in eigener Form gegenüber dem jeweiligen Hersteller erbringen. Anders als bei den oben genannten Gruppen entscheidet dabei allein der Hersteller, ob er die vorgelegten Nachweise anerkennt.

Diese strukturelle Abhängigkeit von der Willkür der Hersteller hat der Runde Tisch Reparatur im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses kritisiert. Gerade unabhängige Smartphone-Reparateure wissen aus der Praxis, wie konsequent Hersteller den Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen verweigern können. Heute mag diese Regelungslücke noch eine überschaubare Zahl von Reparierenden betreffen. Mit der bevorstehenden Ausweitung des europäischen Ökodesignrechts auf weitere Produktgruppen (insbesondere horizontale Reparierbarkeitsanforderungen für Elektrokleingeräte unter der Verordnung (EU) 2024/1781) wird der betroffene Personenkreis jedoch deutlich größer werden.

Es kann nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein, professionelle Reparaturbetriebe schlechter zu stellen als ein Repair-Café. Wer als gewerbliche Smartphone-Werkstatt fachlich kompetent repariert, sollte denselben rechtssicheren Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen haben wie ein Handwerksbetrieb.

Der Bundestag erkennt das Problem zwar an, aber fordert die Bundesregierung nur auf, zu prüfen, wie gewerbliche Reparierende außerhalb des Handwerks berücksichtigt werden könnten.

Der Runde Tisch Reparatur hatte im Rahmen der öffentlichen Anhörung Anfang der Woche einen konkreten Änderungsvorschlag eingebracht, über den die Bundesanstalt für Materialforschung weitere Registrierungssysteme als geeignet anerkennen könnte. Diese Ergänzung hätte das Problem nicht vertagt, sondern eine pragmatische Lösung geschaffen, um die Regelungslücke auch vor der nächsten Überarbeitung des Ökodesigngesetzes schließen zu können.