Stellungnahme zu Ökodesign-Plänen der EU für Smartphones und Tablets

Der Runde Tisch Reparatur e.V. vereint seit 2015 Organisationen aus den Bereichen Handwerk, Umwelt- und Verbraucherschutz, Wissenschaft, Beratung und ehrenamtlicher Reparatur. Der Verein setzt sich gemeinsam mit seinen Partnern auf nationaler und europäischer Ebene für ein universelles herstellerunabhängiges Recht auf Reparatur ein. Wir begrüßen den Entwurf der EU-Kommission über die Einführung von Ökodesignvorgaben für Smartphones und Tablets unterstützen vollumfänglich das eingereichte Feedback der Right to Repair Europe Kampagne und die darin vorgeschlagenen konkreten Vorschläge, um den Entwurf weiter zu verbessern.
In diesem separaten Feedback möchten wir einige Punkte, durch die der Entwurf weiter verbessert werden könnte, hervorheben.

Informationspflicht zum Preis von Ersatzteilen

Der hohe Preis von Ersatzteilen ist oftmals der Grund, warum Reparaturen nicht ausgeführt werden. Dass die EU-Kommission Hersteller verpflichten möchte, einen erwarteten Maximalpreis von Ersatzteilen anzugeben, zeigt, dass das Problem erkannt wurde. Leider wäre diese Informationspflicht in ihrer aktuellen Formulierung ohne Konsequenz. Denn Hersteller müssten zwar einen erwarteten Maximalpreis für Ersatzteile angeben, könnten diesen aber nach Veröffentlichung auf der Website erhöhen und scheinen auch nicht zwingend daran gebunden, den erwarteten Preis einzuhalten. Der Text sollte daher so verändert werden, dass Hersteller einen konkreten Ersatzteilpreis angeben müssen, der nach der Veröffentlichung auf der Website nicht mehr verändert und überschritten werden kann.
Es sollte außerdem sichergestellt werden, dass der maximale Ersatzteilpreis marktüblichen Konditionen für vergleichbare Ersatzteile entsprechen muss. Ansonsten könnten die Hersteller problemlos einen sehr hohen Ersatzteilpreis angeben. Die Definition des marktüblichen Preises eines Ersatzteils sollte so gestaltet sein, dass die Prüfung möglichst einfach ist. Eine Möglichkeit wäre es, einen prozentualen Anteil am Neupreis des Geräts zu definieren, der die Obergrenze für den Preis eines Ersatzteils für das Gerät bildet. Eine andere Möglichkeit wäre es, für jede Kategorie von Ersatzteilen einen konkreten Maximalpreis für ein Ersatzteil dieser Kategorie zu definieren.

Ersatzteilvorhaltung und Reparaturinformationen für Endkonsumenten

Nach dem aktuellen Entwurf müssen Hersteller für Endkonsumenten nur Displays und Akkus als Ersatzteile vorhalten. Außerdem müssen diese Teile nur für 5 Jahre ab dem Inverkehrbringen des letzten Geräts vorgehalten werden. Dadurch wird Endkonsumenten die Reparatur unnötig erschwert. Stattdessen sollten alle im aktuellen Entwurf der Verordnung professionellen Reparateuren zugänglich gemachten Ersatzteile für Endkonsumenten und Reparateure gleichermaßen und für 7 statt 5 Jahre ab dem Inverkehrbringen des letzten Gerätes verfügbar sein. Darüber hinaus sollten alle Reparaturinformationen, die im aktuellen Entwurf professionellen Reparateuren zur Verfügung stehen, auch Endkonsumenten zur Verfügung gestellt werden. Gebühren für den Zugang zu reparatur- und wartungsrelevanten Informationen Im aktuellen Entwurf dürfen Hersteller und Importeure für den Zugang zu reparatur- und
wartungsrelevanten Informationen eine angemessene („reasonable and proportionate“) Gebühr verlangen. Um den Zugang zu diesen Informationen zu erhöhen und die Kosten für Reparaturen zu verringern, sollten diese Informationen kostenlos bereitgestellt werden müssen.

Durch die Formulierungsweise im aktuellen Entwurf wird Reparateuren außerdem verboten, die Reparatur- und Wartungsinformationen zu nutzen und zu veröffentlichen, bis der Hersteller die Bereitstellung der Informationen beendet. Das Nutzungsverbot untergräbt jeden Nutzen einer Bereitstellung der Informationen und das Veröffentlichungsverbot verhindert die weite Verbreitung von reparaturrelevanten Informationen. Beide Verbote sollten aufgehoben werden, um möglichst viele
Reparaturen zu ermöglichen. Zu diesen Punkten verweisen wir auf die konkreten Änderungsvorschläge im Feedback der Right to Repair Europe Kampagne.

Abwägung zwischen Langlebigkeit und Reparierbarkeit von Akkus

Im aktuellen Entwurf gibt es die Regelung, dass Akkus nicht als Ersatzteil für Endkonsumenten vorgehalten werden müssen und auch nicht einfach ausbaubar sein müssen, wenn sie gewisse Haltbarkeitskriterien erfüllen. So ein Trade-Off ist nicht zielführend, denn auch relativ haltbarere Akkus gehen bisweilen kaputt und sollten einfach von Endkonsumenten getauscht werden können.

Nachweispflicht für professionelle Reparateure

Die Formulierungen rund um den Zugang von Informationen für professionelle Reparateure sind problematisch. Es wird nicht ausreichend begrenzt, welche Art von Nachweisen Hersteller von Reparateuren fordern können, um diese als „professionell“ einzustufen. Mindestens sollte daher in den Formulierungen nachgebessert werden. Wir verweisen hier wiederum auf den Änderungsvorschlag der Right to Repair Europe Kampagne. Idealerweise aber sollten, wie oben beschrieben, alle Informationen und alle Ersatzteile für alle verfügbar sein und die Nachweispflicht für professionelle Reparateure
daher komplett abgeschafft werden.

Zeit vor Inkrafttreten der Maßnahmen

Die Regelungen des Entwurfs treten erst zwischen 12 und 18 Monaten nach Annahme der Regulierung in Kraft. Diese Fristen verzögern die Implementierung wichtiger Maßnahmen unnötig lange und sollten auf maximal 6 Monate nach Annahme der Regulierung verkürzt werden.

Weiterhin erlaubtes „Part-Pairing“

Als „Part-Pairing“ wird die Praxis bezeichnet, Produktteile (darunter z.B. auch Akkus) über Software miteinander zu koppeln. Diese können dann nicht einfach von jedem Endnutzer und unabhängigen Reparaturbetrieb ausgetauscht werden, sondern müssen vom Hersteller mit Software erneut gekoppelt werden, um problemlos zu funktionieren. Im aktuellen Entwurf bleibt diese Praxis explizit erlaubt. Da sie aber Reparaturen behindert und sie dadurch komplizierter, langwieriger und teurer macht, sollte diese Praxis verboten werden. Wir verweisen hier wiederum auf den konkreten Änderungsvorschlag der Right to Repair Europe Kampagne.

Bleibt die Praxis erlaubt, so müssen wenigstens die folgenden Änderungen vorgenommen werden:

1. Informationen über den Prozess der Teileautorisierung durch den Hersteller müssen auch Endkonsumenten zur Verfügung stehen und hinreichend verständlich sein,

2. Endnutzer und professionelle Reparateure müssen berechtigt sein, eine Freischaltung anzufordern,

3. Hersteller müssen verpflichtet sein, auch gebrauchte oder nicht-OEM Teile freizuschalten,

4. Eine Freischaltung muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen.

Bereitstellung von OS-Updates

Der aktuelle Entwurf verpflichtet zur Bereitstellung von Sicherheitsupdates für mindestens 5 Jahre und Funktionalitätsupdates für mindestens 3 Jahre, allerdings nur, wenn sie Updates freiwillig (oder im Einklang mit EU-Recht) anbieten. Damit gibt es keine konkrete Herstellerpflicht zur Bereitstellung von Updates. Die Formulierungen müssen so gestaltet werden, dass Hersteller verpflichtet sind, Updates bereitzustellen. Man sollte außerdem ambitionierter sein und die Bereitstellung von Sicherheitsupdates
für mindestens 7 Jahre und Funktionalitätsupdates für mindestens 5 Jahre vorschreiben. Außerdem sollten Funktionalitäts- und Sicherheitsupdates separat bereitgestellt werden und Endverbraucher sollten sich entscheiden können, Funktionalitätsupdates abzulehnen oder anzunehmen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Leistung und der Speicherplatz eines Gerätes nicht durch teilweise anspruchsvolle Funktionalitätsupdates beeinträchtigt werden. Es braucht außerdem eine verpflichtende öffentliche Angabe zur Dauer der Update-Bereitstellung durch die Hersteller.