Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren
Der Runde Tisch Reparatur e.V., die DUH, Germanwatch, der NABU und fixfirst begrüßen den Entwurf zur Richtlinienumsetzung und befürwortet eine schnelle weitere Bearbeitung durch den Deutschen Bundestag, um ein rechtzeitiges Inkrafttreten bis 31.07.2026 sicherzustellen.
Um den Zweck der Richtlinie zu erreichen und attraktivere Reparaturangebote für die Menschen zu ermöglichen, ist es uns wichtig, insbesondere auf die Formulierung zu angemessenen Ersatzteilpreisen hinzuweisen.
Folgende Punkte möchten wir zum Referentenentwurf ergänzen:
Artikel 1
§ 479c
Ersatzteile und Werkzeuge
(1) Der Hersteller hat die Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt. Dafür ist insbesondere ein angemessenes Verhältnis des Ersatzteilpreises zum Neupreis des Produktes ausschlaggebend.
Erklärung:
(EU) 2024/1799 Art. 5 Absatz (4) enthält ausdrücklich die Formulierung, wonach Ersatzteile und Werkzeuge zu einem angemessenen Preis bereitzustellen sind, der nicht von der Reparatur abschreckt. Die Konkretisierung ist nicht nur in den Erwägungsgründen enthalten, sondern auch im Gesetzestext selbst. Da es sich bei der Richtlinie um eine vollharmonisierte Regelung handelt, ist eine inhaltlich vollständige Übernahme der unionsrechtlichen Vorgaben geboten, um eine Abweichung im Schutzniveau zu vermeiden („,der nicht von der Reparatur abschreckt.“). Die bestehende Formulierung im Referentenentwurf birgt die Gefahr, dass Preise zwar formal als „angemessen“ im betriebswirtschaftlichen Sinne angesehen werden könnten, faktisch jedoch die Inanspruchnahme einer Reparatur für Verbraucher:innen wirtschaftlich unattraktiv machen. Dies liefe dem gesetzgeberischen Zweck zuwider.
Laut Studien zeigen Verbraucher:innen sich bei Reparaturpreisen über 30% des Neupreises eines Produkts von einer Reparatur abgeschreckt. Analog zur Anforderung beim Blauen Engel sollten Ersatzteilpreise ins Verhältnis zum Neupreis des Produkts gesetzt werden. Dies muss mit Hilfe einer Auslegungshilfe der Marktaufsichtsbehörden konkretisiert werden, um rechtliche Unsicherheiten für Hersteller zu beseitigen und zu vermeiden, dass diese Regelung in der Praxis nicht vollziehbar wird oder Einzelfallentscheidungen zahlreiche Gerichtsprozesse notwendig machen. Die Auslegungshilfe sollte auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse zu Reparaturpreisen, die nicht von der Reparatur abschrecken, sowie Erkenntnissen und Schlussfolgerungen der Europäischen Kommission, ausgestaltet werden.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Reparatur-Fördermaßnahmen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Artikel 13)
Im Hinblick auf die Förderung von Reparaturen gemäß Artikel 13 der Richtlinie werden geeignete Maßnahmen von der Bundesregierung unternommen. Dies kann zum Beispiel aus dem Haushaltstitel 892 07 Kapitel 1601 „Reparieren statt Wegwerfen“ , in Form eines herstellerfinanzierten Reparaturbonus oder der Senkung der Mehrwertsteuer auf Reparaturen und Ersatzteile erfolgen. Bis zum 31. Juli 2029 wird die Kommission über mindestens eine Fördermaßnahme informiert werden.
Erklärung:
Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2024/1799 erfordert, dass Mitgliedstaaten mindestens eine oder mehrere Maßnahmen zur Förderung der Reparatur bis zum 31. Juli 2029 der Kommission mitteilen müssen. Der Entwurf formuliert jedoch nur unspezifische Maßnahmen. Hier sollten konkrete nationale Maßnahmen zur Förderung der Reparatur in Deutschland festgelegt und schnellstmöglich umgesetzt werden.
Insbesondere sollte die Bundesregierung einen bundesweiten Reparaturbonus einführen, der sich analog zu dem Modell in Frankreich aus Herstellergebühren deckt. Das Beispiel des Thüringer Reparaturbonus zeigte, dass dieses Instrument eine wirksame Maßnahme zur Elektroschrottvermeidung und Einsparung von CO2-Emissionen war (Fraunhofer 2024).
Mehr als ein Drittel der befragten Verbraucher:innen in Thüringen gaben an, dass die Reparatur ohne den finanziellen Anreiz des Bonus nicht stattgefunden hätte. Die Finanzierung lief in Thüringen über Steuermittel. Der französische Reparaturbonus („Bonus réparation“) wird hingegen durch die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) im Rahmen der Loi anti-gaspillage pour une économie circulaire (Art. L541-10-4) finanziert, wobei die Mittel von den beteiligten Rücknahmesystemen bereitgestellt werden. Die Hersteller zahlen verpflichtende Beiträge an zugelassene Rücknahmesysteme, wobei diese Beiträge z.B. daran bemessen werden, wie gut oder schlecht die Reparierbarkeit eines Produkts ist (sogenannte Öko-Modulation). Eine ähnliche Systematik empfehlen wir auch in Deutschland, um den Haushalt zu entlasten und die Finanzierung langfristig zu sichern.
Eine weitere wichtige Maßnahme, die mit der nationalen Umsetzung des Rechts auf Reparatur eingeführt werden sollte, ist die Senkung der Mehrwertsteuer auf Reparaturen und Ersatzteile von derzeit 19 % auf 7 %. Das würde dazu beigetragen, das Reparieren gegenüber dem Neukauf attraktiver zu machen.
B. Besonderer Teil
Zu § 479b BGB-E – Reparaturverpflichtung
Zu Absatz 2
Im Hinblick auf Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten (Anhang II Nummer 10), beschränkt sich die Reparaturverpflichtung hingegen auf die Entfernung und den Austausch der entsprechenden Batterien und der Batteriesätze auf Zellebene (Artikel 11 der Verordnung (EU) 2023/1542).
Erklärung:
Die in Anhang II der Richtlinie angeführten Reparierbarkeitsanforderungen für Batterien in Leichtfahrzeugen beinhalten nicht nur die Entfernung und den Austausch der entsprechenden Batterien, sondern auch den Austausch auf Zellebene.
Zu § 479e BGB-E – Unzulässige Handlungen
Für die Stärkung der Reparaturinfrastruktur und der Rechtssicherheit für Reparierende, sollten ähnlich wie im Designrecht zeitnah Reparaturklauseln auch in weiteren Immaterialgütergesetzgebungen (z.B. im Marken- oder Patentrecht) etabliert werden, die auch das Refurbishing und Remanufacturing einschließen.
Erklärung:
Der Verweis auf geistiges Eigentum in §479e ist sehr allgemein formuliert und schafft somit eine hohe rechtliche Unsicherheit. Dies führt unserer Einschätzung nach dazu, dass das Verbot des Einsatzes von Hardware- oder Softwaretechniken, die Reparaturen behindern, in vielen Fällen unwirksam bleiben würde. Um die Wirksamkeit sicherzustellen und Rechtsunsicherheit zu vermeiden, sollten entsprechende Klauseln, z.B. im Patent- oder Markenrecht, etabliert werden.
Zu § 479f BGB-E – Prüfpflichten für Online-Plattformen bei Herstellern und Vertreibern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
Das Recht auf Reparatur wird aufgrund der aktuellen Ausgestaltung des § 479f im Bereich der Online-Plattformen zu einem großen Teil ins Leere laufen, da die Verantwortungskette bei den Vertreibern endet. Viele Vertreiber sitzen jedoch im EU-Ausland bzw. in Drittstaaten und verkaufen über Online-Marktplätze wie Amazon, Temu oder Wish in die EU bzw. nach Deutschland. Dadurch gibt es keinen haftbaren Akteur in der EU bzw. Deutschland, der die Pflichten aus dem Recht auf Reparatur umsetzen muss bzw. wird.
Da es weder eine Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten nach der ESPR gibt noch Online-Marktplätze verpflichtet sind, zu überprüfen, ob Vertreiber aus Drittstaaten ihre Pflichten erfüllen, sind illegale Importe vorprogrammiert. Diese Gesetzeslücke muss geschlossen werden, indem Online-Marktplätzen eine Pflicht zur spezifischen Überprüfung der Hersteller- bzw. Vertreiberpflichten explizit für das Recht auf Reparatur auferlegt wird, ähnlich der Prüfung der Hersteller-Registrierung nach §6 ElektroG. Entsprechend sollten Online-Marktplätze prüfen, ob Informationen über die Reparaturverpflichtung und Angaben über Richtpreise nach §479d vorhanden und etwa die Webseite mit Preisverzeichnis enthalten sind. Kommt der Online-Marktplatz dieser Prüfung nicht nach, sollte er stellvertretend verantwortlich sein.
Allgemeine Ergänzungen
Unübersichtlicher Geltungsbereich
Für Verbraucher:innen ist es nicht leicht verständlich, für welche Geräte die neuen Regeln gelten und für welche nicht. Das Ministerium sollte leicht auffindbare Übersichten zur Verfügung stellen und sich für eine ambitionierte Weiterentwicklung horizontaler Reparierbarkeitsanforderungen im Rahmen der Ökodesignverordnung einsetzen.
Fachkräftemangel
Bei der Umsetzung des Rechts auf Reparatur muss die Bundesregierung auch den Fachkräftemangel im Reparatursektor mitdenken. Dazu gehört die gezielte Förderung von Angeboten, die Menschen ermöglichen, praktische Erfahrungen mit Reparatur zu sammeln und Kompetenzen aufzubauen. Gleichzeitig sollte geprüft werden, wie Zugangshürden für Dienstleister und Start-ups zum Reparaturmarkt gesenkt werden können, um dem Nachwuchsproblem im reparierenden Handwerk nachhaltig zu begegnen.


