Designschutz für Ersatzteile kippt

Der Gesamtverband des Autoteilehandels begrüsst die Gesetzesvorlage von Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD). Das von ihr vorgelegte „„Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ sieht eine Änderung des Designgesetzes vor. Eine entsprechende Passage, die die Einführung der Reparaturklausel vorsieht, liegt dem GVA vor.
Sie besagt, dass kein Designschutz für ein Design besteht, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen. Das soll nicht für bestehende Rechte aus einem eingetragenen Design, die vor dem Datum des Inkrafttretens angemeldet oder eingetragen wurden gelten.

Der GVA hatte sich im Interesse der Autofahrer sowie der Unternehmen aus dem freien Kfz-Teilehandel und der Kfz-Teileindustrie seit vielen Jahren für die Einführung der Reparaturklausel eingesetzt. Das Anliegen hatte auch Einzug in den Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD gefunden.

In einer ersten Reaktion begrüßte GVA-Präsident Hartmut Röhl, dass der Markt für sichtbare Kfz-Ersatzteile nun auch in Deutschland endlich liberalisiert werden soll. Mehr Wettbewerb in diesem Markt kann zu sinkenden Preisen für Karosserie- und karosserieintegrierte Ersatzteile führen. Davon abgesehen könnten die Autofahrer direkt etwa bei Unfällen profitieren, deren Schäden sie selbst begleichen, aber auch indirekt über ggf. sinkende Versicherungsprämien. Für die vor allem kleinen und mittelständischen Unternehmen des freien Kfz-Ersatzteilmarktes würde eine Liberalisierung zusätzliche Rechts- und Investitionssicherheit schaffen sowie die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Deutschland unterstützen. Röhl führte weiter aus, „dass es aus Sicht des Wettbewerbs und der Verbraucher wünschenswert wäre, dass die Liberalisierung auch bereits eingetragene Designs umfasst. Die Aufnahme der Reparaturklausel in das Designrecht im Zuge der Verabschiedung eines „Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ lässt hoffen, dass de facto auch bei bestehenden Rechten auf die Durchsetzung verzichtet wird, um sich nicht eine „unseriöse Geschäftspraktik“ lassen zu müssen.“

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