Zugang zu Gebrauchtgeräten für Reparierende: Mehr Rechtssicherheit
Die neueste Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) schafft Rechtssicherheit für öffentlich-rechtliche Entsorger, die Gebrauchtgeräte an Reparierende weitergeben möchten. So ist es Wertstoffhöfen nun ausdrücklich erlaubt, eine Sammelstelle zur Separierung von gebrauchten Geräten einzurichten, die z.B. an Reparatur-Initiativen oder andere Dritte weitergegeben werden können.
Das neue Elektrogesetz: Mehr Klarheit für Wiederverwendung
§14 (4) des 2025 überarbeiteten ElektroG enthält einen neuen Satz ganz am Ende:
An der Sammelstelle sind eine Separierung von Altgeräten, eine nachträgliche Entnahme aus den Behältnissen sowie die Entfernung von Bauteilen aus oder von den Altgeräten unzulässig. Eine Veränderung des Inhalts der Behältnisse bis zum Eintreffen bei der Erstbehandlungsanlage ist unzulässig. Absatz 1 Satz 2 bleibt von dem Verbot nach Satz 1 unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Altgeräte im Rahmen einer Kooperation nach § 17b einer Erstbehandlungsanlage zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung überlassen werden. An der Sammelstelle ist die Separierung von gebrauchten Geräten, die keine Altgeräte sind, zum Zweck der Wiederverwendung zulässig.
Die neue Formulierung erlaubt es ausdrücklich, dass auf dem Wertstoffhof gebrauchte Geräte separat erfasst und für die Wiederverwendung genutzt werden. Sie können zum Beispiel an Dritte weitergegeben werden.
Stuft die Person, die ein Gerät zum Wertstoffhof bringt, das Gerät als grundsätzlich weiter nutzbar ein, kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger prüfen, ob es sich für eine Wiederverwendung eignet. Fällt diese Prüfung positiv aus, kann das Gerät separat erfasst und weitergegeben werden. In diesem Fall gelten die Geräte noch nicht als Abfall und gehen in das Eigentum des Entsorgers über. Er kann sie nun selbst weiterveräußern oder sie Dritten zur Wiederverwendung überlassen.
Die Regelung bedeutet jedoch nicht, dass Reparatur-Initiativen oder andere externe Akteure am Wertstoffhof selbst tätig werden dürfen. Die Ausgestaltung der Sammlung liegt weiterhin allein beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Er entscheidet, ob und in welcher Form es am Wertstoffhof eine separate Abgabemöglichkeit für wiederverwendbare Geräte gibt.
Die Grafik veranschaulicht die im Gesetz beschriebene Möglichkeit.
Was heißt das genau?
Für die Praxis bedeutet das: Eine Reparatur-Initiative, die Werkstatt eines Sozialkaufhauses oder andere Akteure der Reparatur und Wiederverwendung dürfen mit einem Wertstoffhof zusammenarbeiten und die vom Entsorgungsträger bereits separierten, zur Wiederverwendung geeigneten Geräte übernehmen – auch wenn sie keine zertifizierte Erstbehandlungsanlagen sind. Die Geräte können anschließend repariert, aufbereitet und erneut in Nutzung gebracht werden.
Die Regelung gilt unabhängig von der weiterhin bestehenden Möglichkeit einer Kooperation des Wertstoffhofs mit einer zertifizierten Erstbehandlungsanlage. Akteure, die über eine solche Zertifizierung verfügen, dürfen weiterhin Altgeräte – also Geräte mit Abfalleigenschaft – erhalten, um sie für die Wiederverwendung vorzubereiten.
Änderungen zur bisherigen Rechtslage
Dass öffentlich-rechtliche Entsorger einen separaten Bereich für noch wiederverwendbare Geräte einrichten, ist keine neue Idee und war bereits in der vorherigen Fassung des ElektroG erlaubt, jedoch nicht ausdrücklich genannt. Viele Entsorger haderten bislang aber noch mit dieser Maßnahme, unter anderem auch aufgrund rechtlicher Unsicherheiten bei der Frage, wie mit den separierten Geräten weiter verfahren werden darf. Die Neuregelung schafft hier Sicherheit. In der Erklärung der Gesetzesnovelle heißt es zu diesem Punkt (eigene Hervorhebung):
Es wird eine Klarstellung vorgenommen, dass das Separierungsverbot nach § 14 Absatz 4 Satz 1 ElektroG nicht für gebrauchte Geräte gilt, die keine Altgeräte im Sinne des § 3 Nummer 3 sind und die der Besitzer dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Weiterverwendung übergibt. Dies ergibt sich bereits aus § 14 Absatz 4 Satz 1 selbst, soll jedoch aus Gründen der Rechtsklarheit an dieser Stelle noch einmal hervorgehoben werden. Umfasst werden davon jedoch nur solche Fälle, bei denen vor der Übergabe durch den Letztbesitzer der Alt-/Gebrauchtgeräte geprüft wurde, ob sich das Gerät für eine Wiederverwendung eignet. Eine Separierung mit dem Willen einer späteren Prüfung ist nicht ausreichend, da in diesem Fall an die bisherige Zweckbestimmung nicht unmittelbar ein neuer Verwendungszweck treten kann
Die Vorbereitung zur Wiederverwendung ist ein gesetzlich festgeschriebenes Ziel für Wertstoffhöfe. In der Praxis stagniert der Anteil der Elektro- und Elektronikgeräte, die einer Wiederverwendung zugeführt werden, jedoch bei unter zwei Prozent.
Auch Kooperationen mit Akteuren der Wiederverwendung waren bereits vor der Novellierung im Rahmen des Elektrogesetzes ausrücklich erlaubt. Dies galt jedoch nur für Akteure, die als Erstbehandlungsanlage zertifiziert waren (§17b). Da der Zertifizierungsprozess für kleinere Betriebe und Organisationen eine große Hürde darstellt, konnte diese Möglichkeit bisher nur in einigen wenigen Fällen genutzt werden.
Wie geht es weiter?
Öffentlich-rechtliche Entsorger sollten ihre ausdrücklich im Gesetz festgehaltene Möglichkeit nutzen und entsprechende Abgabestellen und Prüfprozesse für gebrauchte Geräte einrichten, falls sie dies noch nicht getan haben. Wir empfehlen, Partnerschaften mit Reparatur- und Wiederverwendungsakteuren vor Ort aufzubauen, um die Wiederverwendungsquote zu erhöhen.
Akteure der Reparatur oder Wiederverwendung (z.B. Reparatur-Initiativen) sollten aktiv auf die örtlichen Entsorger zugehen und eine Zusammenarbeit vorschlagen.
Praxisbeispiele
Im Folgenden sind Beispiele für bereits erfolgreich umgesetzte Maßnahmen zur Wiederverwendung und Kooperationen zwischen Wertstoffhöfen und Reparierenden beschrieben. Sie stammen aus dem Leitfaden "Kommunale Reparaturförderung" des Runden Tisch Reparatur.
Kooperation des Reparier Café Jena mit dem Wertstoffhof Jena
Das Reparier Café Jena erhält Zugriff auf Elektroaltgeräte und Ersatzteile aus dem Bestand des kommunalen Wertstoffhofs. Einmal jährlich veranstaltet das Reparier Café Jena zudem einen Reparaturtreff auf dem Gelände des Wertstoffhofs, um gemeinsam mit den Besuchenden zu reparieren und das Thema Reparatur stärker ins Bewusstsein zu rücken.
AWR (Abfallwirtschaft Rendsburg-Eckernförde) Reparierbar
Auf den Wertstoffhöfen der AWR werden wiederverwendbare Gegenstände in separaten Containern gesammelt und in die AWR Reparierbar nach Büdelsdorf gebracht. Die Einrichtung ist Teil des Second-Hand-Kaufhauses des Abfallwirtschaftsbetriebs und sortiert und repariert die abgegebenen Möbel, Bücher, Kleidung und Geschirr, um sie anschließend zum Kauf anzubieten. Elektrogeräte sind nicht Teil des Angebots.
Abholservice Easi-Kurier Frankfurt a.M.
Die gemeinnützige Gesellschaft für Wiederverwendung und Recycling bietet im Auftrag des Umweltamts der Stadt Frankfurt am Main einen kostenlosen Abholservice für Elektrogeräte und Altkleider an. Die Produkte werden je nach Zustand repariert und über das dazugehörige Second-Hand-Kaufhaus in die Wiederverwendung gebracht oder vom zugehörigen Recyclingzentrum für die Ersatzteilgewinnung genutzt.
Wertstoffzentrum Sonthofen
Der Zweckverband für Abfallwirtschaft Kempten betreibt auf dem eigenen Wertstoffhof in Sonthofen ein Second-Hand-Kaufhaus, in dem zuvor separierte Produkte wiederaufbereitet und zum Verkauf angeboten werden. Bürger*innen erhalten Beratung zu Möglichkeiten der Wiederverwendung.
Weitere Beispiele
- Tauschbereich Rückkonsumzentrum Mettlach
- Laptop-Sammlung Recyclinghof Düsseldorf
- Das Berliner Gebrauchtwarenkaufhaus NochMall
Weiterführende Informationen und nützliche Ressourcen
Wettbewerb „Grüner Wertstoffhof“ der Deutschen Umwelthilfe


