Brüssel: UBA fordert auch in Brüssel eine Stärkung der Reparatur
Die Empfehlungen, die das UBA zugunsten einer längeren Nutzung von Produkten erarbeitet hat, liegen jetzt auch in englisch vor und erhalten in Brüssel Aufmerksamkeit. Das UBA verfolgt nach eigenen Aussagen das Ziel, seine Empfehlungen in den finalen Bericht des Europäischen Parlamentes einfließen zu lassen und möchte Einfluss auf die Beratungen Kreislaufwirtschaftspaketes druch die EU-Kommission sowie auf die Beratungen der Richtlinie zum Onlinewarenhandels nehmen.
Die Empfehlungen des UBA :
1. Festlegung von Produktstandards zur Mindestlebensdauer, als erster Schritt ggf. zunächst für Produktkomponenten:
Mit der Ökodesign-Richtlinie (RL 2009/125/EG) besteht bereits ein passender rechtlicher Rahmen, um produktspezifische Anforderungen an die Lebensdauer von energieverbrauchsrelevanten Produkten zu stellen. Bei Überprüfung bestehender
oder Neuerlass von Verordnungen sollten, insofern angemessen und überprüfbar, Anforderungen an die Lebensdauer des Produktes oder zumindest besonders defektanfälliger Komponenten gestellt werden.
2. Einführung einer Informationspflicht zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Reparaturservice:
Um die Reparierfähigkeit eines Produktes beim Kauf besser einschätzen zu können, ist es für Verbraucherinnen und Verbraucher hilfreich, wenn Sie Informationen darüber erhalten, welche Ersatzteile für welchen Zeitraum und zu welchen Kosten verfügbar sind. Das Umweltbundesamt unterstützt daher ausdrücklich die Ankündigung der EU-Kommission im Aktionsplan Kreislaufwirtschaft,
eine diesbezügliche horizontale Anforderung unter der Ökodesign-Richtlinie zu prüfen.
3. Einführung einer Pflicht zur Angabe der garantierten Lebensdauer (Herstellergarantieaussagepflicht):
Hersteller sollten verpflichtet werden, eine Aussage über die von ihnen garantierte Lebensdauer des Produktes zu machen (Herstellergarantieaussagepflicht). Dabei soll es auch möglich sein, den Zeitraum „Null“ anzugeben und keine Garantie zu übernehmen. Wird ein längerer Zeitraum als Null angegeben, besteht eine materielle Garantie, an die die Hersteller gebunden sind.
4. Verbesserte Rahmenbedingungen für Reparatur:
Verfügbare Ersatzteile, Reparaturanleitungen und Diagnosesoftware sollten auch stets für nicht herstellergebundene Reparaturbetriebe und initiativen und Wiederverwendungseinrichtungen verfügbar sein. Beispielgebend ist hierfür die für Kraftfahrzeuge (KFZ) gültige Regelung (Verordnung (EG) Nr. 715/2007). Eine Übertragung der entsprechenden Regelungen sollte auch auf Elektro- und Elektronikgeräte erfolgen.
5. Reduzierter Mehrwertsteuersatz für Reparaturdienstleistungen:
Die EU- Mehrwertsteuersystemrichtlinie lässt dieses heute schon in begrenztem Maße für lokal erbrachte, arbeitsintensive Reparaturdienstleistungen zu (z.B. kleine Reparaturdienstleistungen für Fahrräder, Schuhe, Kleidung und Haushaltswäsche).
Ein erster Schritt wäre die Nutzung des existierenden europarechtlichen Spielraums in Deutschland. Darüber hinaus sollte die Ausweitung auf weitere Reparaturdienstleistungen geprüft und in den europäischen Diskussionsprozess eingebracht werden.
6. Stärkung der Wertschätzung für Produkte:
Maßnahmen und Initiativen, die zur Nutzungsdauerverlängerung, Weiternutzung und gemeinsamen Nutzung von Produkten beitragen, sollten stärker unterstützt werden. Dazu gehört unter anderem die Strukturförderung solcher Initiativen, zum Beispiel im Rahmen der Umsetzung des im Februar 2016 von der Bundesregierung verabschiedeten Nationalen Programms für nachhaltigen Konsum. Im Rahmen der Fortentwicklung der Kreislaufwirtschaft (Implementierung und Fortschreibung des Abfallvermeidungsprogramms sowie rechtliche Verankerung) sollten Maßnahmen
zur Förderung der Wiederverwendung gestärkt werden.
Nachzulesen sind diese Empfehlungen in Deutsch hier und in Englisch hier: