Europäisches Parlament empfiehlt der Kommission die Förderung langlebiger und reparierbarer Produkte.

Es ist vollbracht! Am 3. Juli hat das Europäische Parlament einen BERICHT über das Thema „Längere Lebensdauer für Produkte: Vorteile für Verbraucher und Unternehmen“ verabschiedet.

Allerdings in der Fassung, die vom Europäischen Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz stark abgeschwächt wurde, indem aus vielen harten Forderungen weiche Empfehlungen wurden. Aber immerhin! Der Bericht spricht nahezu alle Forderungen an, die der Runde Tisch Reparatur seit 2015 ebenfalls ins Zentrum seiner Arbeit gestellt hat.

Bleibt also abzuwarten, wie die Kommission und die nationalen Regierungen in Zukunft damit umgehen. Wegen der großen Bedeutung der Empfehlungen, die das Europäische Parlament in diesem Bericht zusammenfasst, werden sie hier ausführlich zitiert. der EP-Bericht ist hier in deutscher Sprache herunterzuladen.

Ab Seite 8, sind folgende konkreten Empfehlungen zu finden.

Förderung der Reparierbarkeit und Langlebigkeit von Produkten

9. fordert die Kommission auf, reparierbare Produkte zu fördern und zu diesem Zweck

  • Anreize für Maßnahmen zu schaffen, durch die es für die Verbraucher attraktiv wird, Produkte reparieren zu lassen, und diese Maßnahmen auch zu fördern,
  • darauf hinzuwirken, dass Konstruktion und Material so ausgelegt werden, dass die Reparatur des Produkts oder das Auswechseln seiner Bauteile einfacher und günstiger wird, wobei die Verbraucher bei mangelhaften Produkten keinem endlosen Reparatur- bzw. Wartungskreislauf ausgesetzt werden sollten,
  • darauf hinzuwirken, dass die Gewährleistung in Fällen, in denen ein Produkt wiederholt Mängel aufweist oder die Reparatur über einen Monat dauert, um den Zeitraum verlängert wird, der für die Reparatur benötigt wird,
  • mit Nachdruck darauf hinzuwirken, dass Bauteile, die unverzichtbar sind, damit ein Produkt funktioniert, austauschbar und reparierbar sind, indem die Reparierbarkeit zu den wesentlichen Produktmerkmalen gezählt wird, wenn dies vorteilhaft ist, und indem verboten wird, dass wesentliche Komponenten – etwa Batterien oder LED – fest verbaut werden, sofern dies nicht aus Sicherheitsgründen notwendig ist,
  • die Hersteller nachdrücklich aufzufordern, beim Verkauf eines Produkts die einschlägigen Wartungs- und Reparaturanleitungen bereitzustellen, und zwar insbesondere bei Produkten bei denen Wartungs- und Reparaturmaßnahmen von besonderer Bedeutung sind, damit sich die Chance einer längeren Lebensdauer erhöht,
  • dafür zu sorgen, dass zum Zweck der Reparatur aller Produkte im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit besteht, Ersatzteile zu verwenden, die keine Originalteile sind, in Bezug auf Qualität und Leistung allerdings den Originalteilen entsprechen,
  • die Normung in Bezug auf Ersatzteile und Werkzeuge voranzutreiben, die für Reparaturen benötigt werden, damit sich die Reparaturdienstleistungen verbessern,
  • den Herstellern nahezulegen, Reparaturbetrieben Wartungs- und Reparaturanleitungen auf Anfrage in verschiedenen Sprachen zur Verfügung zu stellen,
  • den Herstellern nahezulegen, die Batterietechnik weiterzuentwickeln, damit die Lebensdauer von Batterien und Akkumulatoren der zu erwartenden Lebensdauer des entsprechenden Produkts besser entspricht, oder alternativ dafür zu sorgen, dass Batterien leichter ausgetauscht werden können, und zwar zu einem Preis, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem Preis des Produktes steht;

10. hält es für sinnvoll, dafür zu sorgen, dass die Ersatzteile, die unerlässlich sind, damit ein Gerät einwandfrei funktioniert und sicher ist, verfügbar sind, und dass zu diesem Zweck

  • darauf hingewirkt wird, dass neben Baugruppen auch einzelne Ersatzteile verfügbar sind,
  • darauf hingewirkt wird, dass Wirtschaftsteilnehmer einen angemessenen technischen Service für die von ihnen hergestellten oder eingeführten Produkte anbieten und die Ersatzteile bereitstellen, die unerlässlich sind, damit ein Gerät einwandfrei funktioniert und der Betrieb sicher ist, und zwar zu einem Preis, der der Produktart und seiner Lebensdauer entspricht,
  • ausdrücklich darauf hingewiesen wird, ob für Geräte Ersatzteile erhältlich sind, unter welchen Voraussetzungen und für welchen Zeitraum, und, falls angemessen, eine digitale Plattform eingerichtet wird;

11. legt den Mitgliedstaaten nahe, Anreize zur Förderung langlebiger, hochwertiger und reparierbarer Produkte sowie dafür zu ermitteln, dass vermehrt repariert und aus zweiter Hand gekauft wird, und legt ihnen nahe, dafür zu sorgen, dass für das Reparaturwesen Ausbildungsangebote ausgearbeitet werden;

12. weist darauf hin, dass unbedingt die Möglichkeit gewährleistet sein sollte, Produkte von unabhängigen Anbietern reparieren zu lassen, und dass daher beispielsweise technischen Lösungen, Sicherheitsvorkehrungen und Softwarelösungen entgegengewirkt werden sollte, die dazu führen, dass Reparaturen nur von zugelassenen Unternehmen oder Stellen ausgeführt werden können;

13. fordert, dass darauf hingewirkt wird, dass Ersatzteile auf dem Markt für Gebrauchtwaren wiederverwendet werden;

14. stellt fest, dass über den 3D-Druck Teile für professionelle Anbieter und für die Verbraucher bereitgestellt werden können; weist nachdrücklich darauf hin, dass dabei die Produktsicherheit, der Schutz vor Fälschung und der Urheberrechtsschutz gewahrt bleiben müssen;

15. weist darauf hin, dass für die erfolgreiche Umsetzung der Kreislaufwirtschaft die Verfügbarkeit von Standard- und Modulkomponenten, die Planung von Zerlegungsprozessen, ein langfristig angelegtes Produktdesign und effiziente Fertigungsverfahren eine wichtige Rolle spielen; Umsetzung eines auf Nutzung ausgerichteten Wirtschaftsmodells und Förderung von KMU und Beschäftigung in der EU

16. betont, dass der Übergang zu neuen Geschäftsmodellen, beispielsweise hybriden Leistungsangeboten (kombiniertes Angebot von Produkten und Dienstleistungen), Möglichkeiten zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der Produktions- und Verbrauchsmuster birgt, sofern diese Kombinationen von Produkten und Dienstleistungen nicht zu einer Verkürzung der Produktlebenszeit führen, und betont, dass derartige Geschäftsmodelle keine Möglichkeiten zur Steuervermeidung bieten sollten;

17. betont, dass das Aufkommen neuer Geschäftsmodelle – z. B. internetbasierte Dienste, neue Vertriebsformen und Gebrauchtwarenkaufhäuser – und die zunehmende Verbreitung informeller Reparatureinrichtungen (Reparatur-Cafés und entsprechende Selbsthilfekurse) die Verlängerung der Produktlebenszeit begünstigen und zugleich das Bewusstsein der Verbraucher für langlebige Produkte schärfen und deren Vertrauen in langlebige Produkte stärken können;

18. fordert die Mitgliedstaaten auf,

  • eine Konsultation mit allen betroffenen Interessenträgern durchzuführen und dabei auf ein Absatzmodell hinzuwirken, das auf der Nutzung von Produkten beruht und für alle Beteiligten mit Vorteilen einhergeht,
  • ihre Bemühungen zu intensivieren und zu diesem Zweck den Ausbau der funktionalen Wirtschaft zu fördern und zu unterstützen, dass Geräte gemietet, getauscht oder ausgeliehen werden,
  • lokale und regionale Behörden zu fördern, die Wirtschaftsmodelle wie die kollaborative Wirtschaft und die Kreislaufwirtschaft aktiv fördern, zumal diese Modelle einer effizienteren Ressourcennutzung und der Nutzung langlebiger Produkte sowie auch der Reparatur, der Wiederverwendung und dem Recycling förderlich sind;

19. legt den Mitgliedstaaten nahe, dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge der Bestimmung hinsichtlich der Lebenszykluskosten gemäß Richtlinie 2014/24/EU Rechnung getragen wird, und dafür Sorge zu tragen, dass sich die Wiederverwendungsquote von Verwaltungsausrüstung, die von Behörden angeschafft wird, erhöht;

20. legt den Mitgliedstaaten und der Kommission nahe, die kollaborative Wirtschaft im Rahmen ihrer öffentlichen Maßnahmen zu fördern, da sie mit Vorteilen einhergeht, was die Nutzung knapper Ressourcen und Kapazitäten angeht, beispielsweise im Verkehrssektor oder im Wohnungswesen;

21. fordert die Kommission auf, im Rahmen der Förderung der Kreislaufwirtschaft zu bekräftigen, wie wichtig es ist, dass Produkte langlebig sind;

22. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Abfallhierarchie gemäß den Rechtsvorschriften der Union (Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG)) umfassend Rechnung zu tragen und insbesondere Elektro- und Elektronikgeräte nicht als Abfall zu behandeln, sondern ihren Nutzwert weitestgehend auszuschöpfen, und zu diesem Zweck beispielsweise Mitarbeitern von Wiederverwendungszentren Zugang zu Elektro- und Elektronikaltgeräten zu gewähren, da diese Personen für solche Geräte bzw. Bauteile dieser Geräte Verwendung haben;

23. ist der Ansicht, dass die in diesem Bericht genannten Maßnahmen insbesondere auf KMU und Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission Anwendung finden sollten, und zwar in einer Art und Weise, die der Größe und den Kapazitäten der KMU bzw. der Kleinstunternehmen entspricht und verhältnismäßig ist, sodass sich die Unternehmen weiterentwickeln können und Anreize für neue Arbeitsplätze sowie auch Ausbildungsmaßnahmen für neue Berufe in der EU entstehen;

24. fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie die Austauschbarkeit von LED gefördert bzw. verbessert werden kann, und dabei neben Ökodesign-Maßnahmen auch weniger strikte Mittel in Betracht zu ziehen, etwa eine Produktkennzeichnung, Anreizsysteme, öffentliche Ausschreibungen oder – wenn Leuchtmittel fest verbaut sind – eine längere Gewährleistungsfrist;

25. fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine wirkungsvolle Marktüberwachung zu sorgen, um sicherzustellen, dass sowohl europäische als auch eingeführte Produkte die Anforderungen in Bezug auf Produktpolitik und Ökodesign erfüllen;

26. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die lokalen und regionalen Behörden einzubeziehen und ihre Zuständigkeitsbereiche zu achten;

Verbesserung der Verbraucherinformationen

27. fordert die Kommission auf, die Informationen über die Lebensdauer von Produkten zu verbessern und zu diesem Zweck

  • die Einführung eines freiwilligen europäischen Gütezeichens zu prüfen, das u. a. Angaben zur Lebensdauer, zum Ökodesign, zur Nachrüstbarkeit und zur Reparierbarkeit entsprechend dem technischen Fortschritt umfassen würde, freiwillige Tests mit Unternehmen und anderen Interessenträgern auf EU-Ebene mit dem Ziel durchzuführen, eine Kennzeichnung in Bezug auf die zu erwartende Nutzungsdauer eines Produkts auf der Grundlage standardisierter Kriterien auszuarbeiten, die alle Mitgliedstaaten zur Anwendung bringen könnten, die wichtigsten Gebrauchsgüter und insbesondere große Elektrogeräte mit Verbrauchszählern auszustatten,
  • zu bewerten, wie sich eine Anpassung der standardisierten Kennzeichnung mit Angaben zur Lebensdauer an die gesetzliche Gewährleistungsfrist auswirken würde,
  • digitale Anwendungen oder soziale Medien zu nutzen,
  • die Angaben zu standardisieren, die in Handbüchern zur Lebensdauer, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit dargelegt werden, damit dafür gesorgt ist, dass die Informationen klar, zugänglich und leicht verständlich sind,
  • dafür zu sorgen, dass die Informationen über die zu erwartende Lebensdauer eines Produkts auf Standardkriterien beruhen;

28. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf,

  • die lokalen und regionalen Behörden sowie Unternehmen und Verbände dabei zu unterstützen, Kampagnen zur Sensibilisierung der Verbraucher im Hinblick auf die Verlängerung der Lebensdauer von Produkten durchzuführen und dabei insbesondere Informationen zur Wartung, zur Reparatur und zur Wiederverwendung usw. bereitzustellen,
  • die Sensibilisierung der Verbraucher zu fördern, was Produkte angeht, die frühzeitig Mängel aufweisen und nicht reparabel sind, und in diesem Sinne gegebenenfalls Plattformen zur Warnung der Verbraucher einzurichten;

29. fordert die Kommission auf, einen regelmäßigen, strukturierten Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in der ganzen Union und zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, einschließlich der regionalen und kommunalen Behörden, zu fördern;

Maßnahmen gegen geplante Obsoleszenz

30. fordert die Kommission auf, in Konsultation mit Verbraucherverbänden, Herstellern und anderen Interessenträgern einen Vorschlag für eine EU-weit geltende Definition des Begriffs „geplante Obsoleszenz“ für materielle Güter und Software vorzulegen; fordert die Kommission ferner auf, gemeinsam mit den Marktüberwachungsbehörden die Einrichtung eines unabhängigen Systems zu prüfen, mit dem getestet werden könnte, ob Produkte geplante Obsoleszenz aufweisen; fordert in dieser Hinsicht, dass Hinweisgeber auf rechtlicher Ebene besser geschützt werden und in Bezug auf die Hersteller abschreckende Maßnahmen getroffen werden;

31. weist vor diesem Hintergrund auf die Vorreiterrolle einiger Mitgliedstaaten hin, beispielsweise die Initiative der Benelux-Staaten zur Bekämpfung der geplanten Obsoleszenz und zur Verlängerung der Lebensdauer (elektrischer) Haushaltsgeräte; betont, dass der Austausch bewährter Verfahren in diesem Zusammenhang wichtig ist;

32. weist darauf hin, dass die Nachrüstbarkeit den Vorgang der Produktobsoleszenz verlangsamen, die Auswirkungen auf die Umwelt verringern und die Kosten für die Stärkung des Gewährleistungsrechts

33. hält es für entscheidend, dass die Verbraucher besser darüber informiert werden, wie sich das Gewährleistungsrecht gestaltet; fordert, dass die Gewährleistungsansprüche auf den Kaufbelegen von Produkten umfassend dargelegt werden;

34. fordert die Kommission auf, Initiativen und Maßnahmen zu ergreifen, um das Verbrauchervertrauen zu stärken, und zu diesem Zweck

  • den Verbraucherschutz zu stärken, und zwar insbesondere bei Produkten, deren Nutzungszeit nach vernünftigem Ermessen länger ist, und dabei die strikten Verbraucherschutzbestimmungen zu berücksichtigen, die in einigen Mitgliedstaaten bereits eingeführt wurden,
  • die Auswirkungen der Ökodesign-Bestimmungen und des Vertragsrechts auf energieverbrauchsrelevante Produkte zu berücksichtigen, damit bei den Produktvorschriften ein ganzheitliches Konzept zur Anwendung kommen kann,
  • dafür Sorge zu tragen, dass die Verbraucher im Rahmen des Kaufvertrags förmlich auf ihre Gewährleistungsansprüche hingewiesen werden, und auch Informationsprogramme im Hinblick auf diese Ansprüche zu fördern,
  • den Nachweis des Kaufs für die Verbraucher zu vereinfachen, indem eingeführt wird, dass die Gewährleistung an die Ware und nicht an den Käufer gebunden ist, und ferner für die flächendeckende Einführung digitaler Kaufnachweise und Garantiesysteme zu sorgen;

35. fordert, dass auf EU-Ebene ein Beschwerdemechanismus eingeführt wird, der in Anspruch genommen werden kann, wenn gegen das Gewährleistungsrecht verstoßen wird, damit die einschlägigen Verwaltungsstellen die Durchsetzung der europäischen Normen leichter überwachen können;

36. weist darauf hin, dass durch die Stärkung des Grundsatzes der erweiterten Herstellerverantwortung und die Festlegung entsprechender Mindestanforderungen Anreize für eine nachhaltigere Produktgestaltung geschaffen werden können;
Schutz der Verbraucher vor Software-Obsoleszenz

37. fordert, dass in Sachen Aufrüstung, Sicherheitsaktualisierungen und Produktlebensdauer für mehr Transparenz gesorgt wird, zumal diese Aspekte von Belang sind, wenn Soft- und Hardware einwandfrei funktionieren soll; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen gestärkt werden muss;

38. regt an, dass die Lieferanten und die Hersteller mehr Transparenz walten lassen, indem in Verträgen über Produkte der Mindestzeitraum genannt wird, in dem für Betriebssysteme Sicherheitsaktualisierungen bereitgestellt werden; schlägt vor, dass eine Definition für einen „angemessenen Nutzungszeitraum“ festgelegt wird; betont ferner, dass der Produktlieferant für die Bereitstellung von Software-Aktualisierungen Sorge tragen muss, wenn eingebettete Betriebssysteme genutzt werden; fordert die Hersteller auf, klare Informationen darüber bereitzustellen, inwiefern Software-Aktualisierungen und andere Aktualisierungen mit den eingebetteten Betriebssystemen, die den Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden, kompatibel sind;

39. fordert, dass die Möglichkeit bestehen muss, essenzielle Software-Aktualisierungen rückgängig zu machen, und dass bei derartigen Aktualisierungen erläutert werden muss, wie sie sich auf den Betrieb des Geräts auswirken, und dass neue essenzielle Software mit der vorausgehenden Generation der Software kompatibel sein muss;

40. spricht sich dafür aus, dass modulare Bauteile verwendet werden – was auch für den Prozessor gelten sollte –, damit Geräte stets auf den neuesten Stand gebracht werden können, und dass dieser Prozess durch entsprechende Normen gefördert wird;

41. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln